MSC Kreuzfahrten – Kreuzfahrt, Schiffsreise, Familienurlaub

KREUZFAHRTENFÜHRER

Allgemeine Informationen


 
1 Gepäck
2 Reiseunterlagen
3 Buchungsmöglichkeit
4 MSC für UNICEF
5 Bordwährung
6 Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
Q:

Gepäck

A:

Es wird der Abschluss einer Versicherung (siehe Information zur Europe Assistance) empfohlen. Wir machen auf die international geltenden Regelungen der Fluggesellschaften über die Beschränkung von Gewicht und Abmessung des mitgeführten Gepäcks aufmerksam; normalerweise gilt in der Economy Class eine Beschränkung von 20 kg pro Person. Für die USA sind den Passagieren zwei Gepäckstücke pro Person gestattet. Bitte beachten Sie, dass bei Transatlantik-Kreuzfahrten nach bzw. ab Fort Lauderdale
möglicherweise eine Teilstrecke innerhalb Europas zum gebuchten Flugarrangement gehört und hierfür nur ein Gepäckstück von 20kg zugelassen ist. Bei Überschreitungen erheben die Fluggesellschaften zusätzliche Gebühren. MS C Kreuzfahrten übernimmt keine Verantwortung für
Unannehmlichkeiten beim Ein- und Auschecken am Flughafen. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Passagiere das Risiko für den Gepäckstransport selbst tragen. Es wird daher empfohlen, Medikamente, Ausweise und ähnliches im Handgepäck zu befördern.

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Q: Reiseunterlagen
A: Etwa 10 Tage vor Reiseantritt erhalten Sie über Ihr Reisebüro die Reiseunterlagen. Sie bekommen alle wichtigen Informationen, Ihr Bordticket, Flug- oder Busfahrplan (falls gebucht), Transfervoucher (falls gebucht), Kofferanhänger, Informationen zum Leben an Bord sowie einen Deckplan des Schiffes.
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Q: Buchungsmöglichkeit
A: Bei MSC Kreuzfahrten GmbH sind keine Direktbuchungen möglich. Buchungen für MSC Kreuzfahrten können Sie in jedem Reisebüro Ihrer Wahl vornehmen.
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Q: MSC für UNICEF
A: Seit 13. Juli 2009 setzt sich MSC Kreuzfahrten für ein innovatives UNICEF-Programm ein, das Armut und Ungleichheit bekämpft, indem es benachteiligten Kindern in Rio de Janeiro und Sao Paulo zu einer qualifizierten Ausbildung verhilft. Unter dem Motto „get on board for children“ sind die Gäste eingeladen, mit einer kleinen Spende etwas zu bewegen. Mit nur 1 Euro (1,50 Dollar) können Sie UNICEF unterstützen, wobei die Summe am Ende der Kreuzfahrt von der Rechnung abgezogen wird. Diese Spendenmöglichkeit gilt auf allen Schiffen der MSC Kreuzfahrten Flotte, ist aber selbstverständlich optional. Passagiere können sich frei entscheiden, ob sie mehr, weniger oder nichts spenden möchten. Sie müssen lediglich das Zahlmeisterbüro vor 22:00 Uhr am letzten Kreuzfahrttag informieren. Dort erhalten Gäste auf Wunsch weitere Auskünfte. Der Einfachheit halber wird bei Ausbleiben einer anderslautenden Information der Betrag von 1 Euro (1,50 Dollar) automatisch vom Konto abgebucht. Nähere Informationen können Sie der Informationsbroschüre entnehmen, die in jeder Kabine ausliegt oder besuchen die Website www.msc-unicef.org
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Q:

Bordwährung

A:

Die Bordwährung für Kreuzfahrten im Mittelmeer, zu den Kanaren, im Nordland und der Ostsee ist der Euro (€).
Kreuzfahrten in der Karibik, Argentinien, Südafrika und Brasilien haben den USDollar ($) als Bordwährung.
Transatlantikreisen mit Abfahrten aus Europa nach Übersee führen den Euro (€) als Bordwährung.
Bei Kreuzfahrten über den Transatlantik retour nach Europa gilt hingegen der USDollar ($) als Bordwährung.

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Q:

Allgemeine Geschäftsbedingungen

A:

Lieber Kreuzfahrtgast,

die in dieser Broschüre angebotenen Kreuzfahrten werden durch MSC Crociere SA, mit Sitz in Genf, Avenue Eugene Pittard n.40 1206 Schweiz (folgend: „MSC Kreuzfahrten“ oder „der Veranstalter“) organisiert und durchgeführt. MSC Kreuzfahrten ist verantwortlich für die Organisation aller Reisebestandteile. MSC Kreuzfahrten kann, nach eigenem Ermessen, den Verkauf der angebotenen Reisen an weitere externe Agenten oder an Zweigniederlassungen delegieren (wie z.B. an die MSC Kreuzfahrten GmbH).

Die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und MSC Kreuzfahrten, als Ihren Kreuzfahrtveranstalter, in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertragsrechts. Bitte lesen Sie die Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen auch namens aller von Ihnen mitangemeldeten Personen als verbindlich an.

1. Abschluss des Reisevertrages

Die Anmeldung kann nur über Ihr Reisebüro erfolgen. Die schriftliche Bestätigung erfolgt schnellstmöglich durch Übersendung an Ihr Buchungsbüro.

Reisebüros sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen (z.B. Kabinen) zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen, oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z.B. Zahlung auf den Reisepreises oder Reiseantritt) erklärt.

2. Bezahlung, Reiseunterlagen

Der Reisepreis ist bis spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt vollständig an Ihr Reisebüro zu bezahlen. Die Reiseunterlagen liegen in der Regel 14 Tage vor Abreise in Ihrem Reisebüro zur Abholung bereit. Die Aushändigung bzw. der Versand der Reiseunterlagen erfolgt erst, nachdem die Zahlung durch Ihr Reisebüro auf einem Konto bei MSC Kreuzfahrten eingegangen ist.

Falls aus zeitlichen Gründen die Zusendung der Originalunterlagen nicht mehr möglich sein sollte, werden wir dem Reisebüro einen Email-/Faxvoucher zukommen lassen.

Der Sicherungsschein wird dem Reisebüro mit der Reisebestätigung per Email/Fax zugesandt.

Leistungen, die nach erfolgtem Ticket- bzw. Unterlagenversand zugebucht werden, werden per Email-Voucher bestätigt.

Falls ein Ticket neu ausgestellt werden muss (z.B. Name-change oder durch MSC unverschuldeter Verlust der Reiseunterlagen), wird eine Ticketgebühr von Euro 25,- pro Ticket berechnet.

3. Leistungen, Nebenabreden

Die vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung im Katalog sowie aus den darauf bezogenen Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden (Änderungen, Ergänzungen, Sonderwünsche usw.) sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung von MSC Kreuzfahrten gültig.

Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen (z.B. Fahrtrouten) von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von MSC Kreuzfahrten nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Die Gewährleistungsansprüche des Reisenden bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Vorbehalten sind die Änderung der Kabinennummer, Irrtum, Druckfehler und Zwischenverkauf.

4. Flugleistungen, Flugzeiten

Soweit MSC Kreuzfahrten vor Übersendung der Flugtickets Flugzeiten bekannt gibt, steht dies unter dem Vorbehalt der Änderung seitens der Fluggesellschaft. Anschluss- und Rückflugzeiten haben Sie sich frühestens

3 Tage vor dem jeweiligen Flugtermin von der Fluggesellschaft rückbestätigen zu lassen. Für Flugverspätungen und Verzögerungen haftet MSC Kreuzfahrten nicht, soweit diese nicht auf ein Verschulden von MSC Kreuzfahrten zurückzuführen sind, auch wenn die Fluggesellschaft ihre Haftung insoweit wirksam ausgeschlossen hat.

Sollten Sie selbst oder über Ihr Reisebüro noch zusätzliche Anschlussflüge buchen, so beachten Sie bitte, dass es sich bei den bei Buchung bekannt gegebenen Flugzeiten nur um unverbindliche Flugzeiten handeln kann und diese aus vielfachen Gründen auch kurzfristig geändert werden können.

Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluß zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluß feststeht. Steht bei Reiseanmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft zu nennen, die voraussichtlich den Flug durchführen wird.

5. Ersatzperson

Falls Sie die Reise selbst nicht antreten können, haben Sie bis 50 Tage vor Reiseantritt die Möglichkeit, für die gebuchte Kabine eine Ersatzperson zu benennen. MSC Kreuzfahrten berechnet hierfür eine Gebühr von Euro 25,- pro Person. Nach dieser Frist tritt Punkt 6.1. in Kraft. Falls durch den Personenwechsel weitere Kosten anfallen sollten, bitten wir um Verständnis, dass wir diese weiter belasten müssen. Ist ein Flugticket bereits ausgestellt, werden die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können.

6.1. Rücktritt des Reisekunden

Sie können bis zum Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der schriftliche Eingang der Rücktrittserklärung bei MSC Kreuzfahrten GmbH in München und die Rückbestätigung durch MSC an das Reisebüro.

In jedem Fall stehen MSC, unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen  anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen bei Rücktritt oder Nichtantritt der Reise durch Sie, folgende Entschädigungen des Passagepreises jedoch mind. Euro 50,- pro Person zu:

• bis 50 Tage vor Reiseantritt:                                             4 %

• bis 30 Tage vor Reiseantritt:                                            10 % 

• bis 22 Tage vor Reiseantritt:                                            30 % 

• bis 15 Tage vor Reiseantritt:                                            50 % 

• ab 14 Tage vor Reiseantritt:                                             75 %  

• am Tag des Reiseantritts bzw. Nichtantritt:                    100 %

Bitte beachten Sie außerdem: haben Sie mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt (z.B. Kreuzfahrt und Bus/Bahn), so sind die Stornogebühren laut aufgeführter Stornosätze einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren.

Bei Flugan-/-abreisen werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts vor Reisebeginn die von der Fluggesellschaft in Rechnung gestellten Kosten weiterbelastet, die bis zu 100% betragen können.

Maßgeblich für die Berechnung der Entschädigung ist jeweils der Beginn der ersten vertraglichen Leistung. Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit und das Recht nachzuweisen, dass MSC Kreuzfahrten ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Reisebeginn ist ein Rücktritt nicht mehr möglich. In diesem Fall ist der gesamte Reisepreis zu bezahlen.

6.2. Umbuchung

Als Umbuchung gilt eine Änderung im Rahmen der selben Kreuzfahrt (z.B. Wechsel der Kabinenkategorie, Modifizierung der Anreise etc.). Werden auf Wunsch des Reisekunden nach Vertragsabschluss bis 50 Tage vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Reiseroute, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen, wird mindestens eine Gebühr von Euro 25,- pro Person berechnet. Bei Änderungen nach dieser Frist, Buchung einer niedrigeren Kabinenkategorie oder Änderung des Reisetermins tritt Punkt 6.1. in Kraft.

7. Rücktritt durch den Veranstalter

Bei Nichterreichen einer in der Leistungsbeschreibung festgesetzten Mindestteilnehmerzahl ist MSC Kreuzfahrten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann bis längstens 4 Wochen vor Reisebeginn erklärt werden. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.

8. Abhilfe, Gewährleistung, Kündigung

Weist die Reise aus Ihrer Sicht Mängel auf, so wenden Sie sich bitte unverzüglich an Ihre Reiseleitung vor Ort.

a) Abhilfe, Minderung

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, können Sie Abhilfe verlangen. MSC Kreuzfahrten kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Abhilfe ist auch in der Weise zulässig, dass MSC Kreuzfahrten eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Ein Recht zur Selbstabhilfe besteht erst, wenn MSC Kreuzfahrten nach Ablauf einer angemessenen Frist keine Abhilfe leistet, eine Abhilfe nicht möglich ist oder von uns verweigert wird, oder Selbstabhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisekunden geboten ist. Für die Dauer des Mangels kann die Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) verlangt werden, wenn trotz Mängelanzeige die geschuldete Reiseleistung oder die angebotene Ersatzleistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde.

b) Kündigung des Vertrages

Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, so können Sie unter den in a) genannten Voraussetzungen der Selbstabhilfe den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen infolge eines erheblichen Mangels aus wichtigem, für MSC Kreuzfahrten erkennbaren Grund die Fortsetzung der Reise nicht zumutbar ist. Die Schriftform der Kündigung wird empfohlen. Im Falle der berechtigten Kündigung schuldet der Reisende den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Reisepreis, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

c) Schadensersatz

Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung können Sie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den MSC Kreuzfahrten nicht zu vertreten hat.

Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen ausdrücklich gekennzeichnet sind und von MSC Kreuzfahrten lediglich vermittelt werden (Landausflüge, Mietwagen, etc.), haftet MSC Kreuzfahrten auch dann nicht, falls unsere Reiseleitung an diesen Sonderveranstaltungen teilnimmt. Die Reiseleitung vor Ort ist nicht befugt, etwaige Ansprüche anzuerkennen.

9. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung von MSC Kreuzfahrten für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

- soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

- soweit MSC Kreuzfahrten für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für alle gegen MSC Kreuzfahrten gerichtete Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet MSC Kreuzfahrten bei Sachschäden bis € 4.100,- übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils pro Reisenden und Reise.

MSC Kreuzfahrten haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

Weitergehende Haftungsbeschränkungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, internationaler Abkommen oder hierauf beruhender gesetzlicher Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, werden hierdurch nicht berührt. Sind diese Vorschriften auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden, so kann sich auch MSC Kreuzfahrten hierauf berufen. Unsere Haftung nach dem 2. Seerechtsänderungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

MSC Kreuzfahrten haftet ausdrücklich nicht für Wertgegenstände des Reisenden (Geld, Dokumente, Schmuck, etc.), die vom Reiseteilnehmer nicht sicher verschlossen im Safe der Rezeption aufbewahrt werden.

Die Reiseleitung und/oder die Leistungsträger sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche der Kunden gegenüber der MSC Kreuzfahrten anzuerkennen.

10. Ausschluss, Verjährung, Abtretung

Unabhängig von der Mängelanzeige vor Ort müssen Sie etwaige Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen (Minderung oder Schadenersatz) oder aus unerlaubter Handlung binnen einer Frist von einem Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise direkt beim Agent MSC Kreuzfahrten GmbH, Neumarkter Str. 63, 81673 München, geltend machen. Reisebüros sind zur Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen nicht befugt.

Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Dies gilt nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden bzw. Gepäckverzögerungen oder bei Gepäckverlust in Zusammenhang mit Flugleistungen. Die Schadensanzeige bei Gepäckverlust ist binnen 7 Tagen und bei Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt  auch für Ersatzansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach der vertraglichen Vereinbarung enden sollte.

Hat der Reisende solche Ansprüche fristgerecht geltend gemacht und schweben zwischen dem Reisenden und MSC Kreuzfahrten Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder MSC Kreuzfahrten die Fortsetzung dieser Verhandlungen ablehnt. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Die Abtretung von Ansprüchen gegen MSC Kreuzfahrten ist ausgeschlossen.

11. Preisanpassung

Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der nachträglichen Änderung der Beförderungskosten, insbesondere 

a) Luftbeförderungskosten mit Kerosinzuschlägen, 

b)Treibstoffkosten des Kreuzfahrtschiffes,

c) Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- und Flughafengebühren und  

d) einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse

nach Maßgabe der folgenden Berechnung wie folgt zu ändern:

Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den  Erhöhungsbetrag verlangen.

In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Bei Treibstoffkosten des Kreuzfahrtschiffes orientiert sich die Preisänderung des Gesamtreisepreises an dem sog. NYMEX-Index dergestalt, dass für jeden Dollar, der pro Barrel Öl erhöht wird,  der Reisepreis entsprechend um 0,33% erhöht wird. Werden die bei Abschluß des Reisevertrages bestehenden Abgaben oder Gebühren wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluß des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat.

Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluß noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluß für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.

Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt. Preiserhöhungen  nach diesem Zeitpunkt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der Mitteilung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.

12. Mitwirkungspflichten

Der Reisende ist verpflichtet, alle Reiseunterlagen, insbesondere Bestätigungen, Schiffstickets, Flug- und Hotelgutscheine bei der Aushändigung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen, etwaige Unrichtigkeiten unverzüglich mitzuteilen sowie die Unterlagen sorgfältig aufzubewahren.

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich MSC Kreuzfahrten oder der Reiseleitung/Vertretung vor Ortzur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung oder Schadenersatz nicht ein.

13. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften

MSC Kreuzfahrten wird Angehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Besonderheiten im Falle von doppelter Staatsbürgerschaft werden von dieser Informationspflicht nicht erfasst. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisekunde ist verpflichtet darauf hinzuweisen, falls er eine andere als die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt.

Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis muss nach Reiseende noch eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten haben. Wir empfehlen auf allen Kreuzfahrten den Reisepass mitzuführen, auch wenn bei einigen Zielen ein Personalausweis genügen würde, da die Einschiffung nur mit einem Personalausweis seitens der Behörden verweigert werden kann. Daraus entstehende Kosten fallen zu Ihren Lasten.

Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. Verschiedene Staaten verlangen bestimmte Impfzeugnisse, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw. 10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer Orient) zurückkehren. Für entsprechende Informationen kontaktieren Sie bitte Ihren Arzt oder wenden sich an Ihr Reisebüro.

Für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von MSC Kreuzfahrten bedingt sind.

MSC Kreuzfahrten haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende MSC Kreuzfahrten mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass MSC Kreuzfahrten die Verzögerung zu vertreten hat.

Es wird empfohlen, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig zu informieren und gegebenenfalls ärztlichen Rat zu Thrombose- u.a. Gesundheitsrisiken einzuholen. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

14. Reisefähigkeit

Der Reisende sichert zu, dass er für die Reise auf See und in der Luft reisefähig ist und dass sein Verhalten und seine körperliche Verfassung nicht die Sicherheit oder den Komfort auf dem Schiff, dem Flugzeug bzw. andere Reisende beeinträchtigt.

Sofern ein Reisender in einer körperlichen Verfassung ist, die die Reisefähigkeit beeinträchtigen könnte, muss er vor der Buchung ein ärztliches Attest beibringen.

Wir empfehlen schwangeren Frauen, vor der Reise einen Arzt zu konsultieren.

Die Gesellschaft hat auf keinem ihrer Schiffe entsprechende medizinische Einrichtungen für Geburten.

Die Gesellschaft kann Buchungen von Frauen, die am Ende der Reise mehr als 24 Wochen schwanger sein werden, nicht akzeptieren oder diese Frauen befördern. Schwangere Reisende, die zur Zeit der Einschiffung bereits 23 Wochen schwanger sind, müssen eine ärztliche Reisefähigkeitsbestätigung vorweisen.

Falls eine Reisende zur Zeit der Buchung nicht wissen konnte, dass sie schwanger ist, wird die Gesellschaft für jede Stornierung den gesamten bereits bezahlten Preis rückerstatten, sofern die Stornierung ehestmöglich erfolgt. Darüberhinaus bestehen keine weiteren Haftungen zwischen der Gesellschaft und der Reisenden.

Die Gesellschaft behält sich ausdrücklich das Recht vor, einer Reisenden, die sich in einem fortgeschrittenen Stadium der Schwangerschaft befindet, die Einschiffung zu untersagen. Die Gesellschaft ist in diesen Fällen der Reisenden gegenüber nicht haftbar. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, von JEDEM Reisenden die Vorlage einer ärztlichen Reisefähigkeitsbestätigung zu verlangen.

Für die Sicherheit und den Komfort aller gebrechlichen, kränklichen, bewegungseingeschränkten oder behinderten Reisenden ist es wichtig, dass dazu genaueste Angaben bei der Buchung gemacht werden.

Reisende mit einer physischen oder psychischen Behinderung (einschließlich Reisende, die einen Rollstuhl benötigen), die eine spezielle Behandlung oder Hilfeleistung benötigen, müssen der Gesellschaft vor der Buchung die Natur ihrer Behinderung, die medizinischen Geräte, welche sie an Bord bringen werden bzw. jede speziell benötigte medizinische oder sonstige Unterstützung schriftlich mitteilen. Die Reisenden müssen des Weiteren von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten.

Reisende, die einen Rollstuhl benötigen, müssen mit ihrem eigenen Rollstuhl in Standardgröße ausgerüstet sein und von einer Person begleitet werden, die fähig und in der Lage ist, ihnen Hilfe zu leisten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gewisse Bereiche an Bord auf Grund ihrer Baulichkeit für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich sind.

Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, einem Reisenden, der es verabsäumt hat, ihr von seiner Körperbehinderung oder seinem Bedarf an Hilfeleistung zu verständigen, der nach Ansicht der Gesellschaft nicht reisefähig ist oder welcher in einer körperliche Verfassung ist, die eine Gefahr für ihn selbst und die anderen Mitreisenden ist, die Einschiffung zu untersagen.

Gebrechlichen Reisenden, Reisenden im Rollstuhl oder bewegungseingeschränkten Reisenden wird die Erlaubnis verweigert, in Häfen an Land zu gehen, an denen die Schiffe nicht längsseits anlegen. wenn der Beförderer, der Schiffskapitän oder der Schiffsarzt den Eindruck hat, dass ein Reisender aus irgendeinem Grund nicht reisefähig ist oder wahrscheinlich seine Gesundheit oder Sicherheit oder die Gesundheit oder Sicherheit von anderen an Bord gefährdet oder wahrscheinlich nicht die Erlaubnis erhält, an irgendeinem Hafen an Land zu gehen oder die Gesellschaft für seinen Unterhalt, seine Unterstützung oder Rückführung haftbar macht, dann ist der Schiffskapitän jederzeit berechtigt, die Ein- oder Ausschiffung des Reisenden an einem bestimmten Hafen zu verweigern oder den Reisenden von einer Koje oder Kabine in eine andere zu verlegen.

Der Schiffsarzt hat das Recht, Erste Hilfe zu leisten und Medikamente oder andere Substanzen zu verabreichen bzw. die Reisenden in ein Krankenhaus oder eine vergleichbare Anstalt an irgendeinem Hafen einzuliefern und/oder dort festzuhalten, vorausgesetzt, der Schiffskapitän erachtet solche Schritte als notwendig.

Die Weigerung des Reisenden, einer solchen Anordnung zuzustimmen kann dazu führen, dass der Reisende an irgendeinem Hafen ausgeschifft wird und weder die Gesellschaft noch der Beförderer für jegliche Aufwendungen, Ausgaben und Ersatzleistungen haftbar ist.

Sollte einem Reisenden die Einschiffung aufgrund mangelnder Reisefähigkeit verweigert werden, ist die Gesellschaft nicht gegenüber dem Reisenden haftbar.

Die Gesellschaft und/oder der Beförderer und/oder die Gesundheitsbehörde eines jeden Hafens haben das Recht, einen Fragebogen betreffend der öffentlichen Gesundheit auszugeben. Die Reisenden müssen richtige Angaben über alle anfallenden Krankheitssymptome einschließlich Magen-Darm Erkrankungen machen. Wenn der Beförderer den Eindruck hat, dass ein Reisender Symptome irgendeiner Krankheit einschließlich Virusinfektion oder bakterieller Krankheiten, einschließlich Norovirus, hat, darf er die Einschiffung verweigern. Die Weigerung, den Fragebogen auszufüllen, kann ebenfalls die Verweigerung der Einschiffung nach sich ziehen.

Sollte ein Reisender an Bord an einer Virusinfektion oder bakteriellen Erkrankung erkranken, darf der Schiffsarzt den Reisenden dazu auffordern, aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen in der Kabine zu bleiben.

15. Medizinische Versorgung

Die Gesellschaft übernimmt keinerlei Verantwortung im Zusammenhang mit den medizinischen Einrichtungen, welche an Land zur Verfügung stehen. Den Reisenden wird empfohlen eine Versicherung zur Deckung ärztlicher Behandlung und Rückführung abzuschließen.

Der Reisende erkennt seine Pflicht und Verantwortung an, sich im Bedarfsfall medizinisch versorgen zu lassen, während ein qualifizierter Arzt an Bord ist. Die medizinische Versorgung an Bord ist kostenpflichtig.

Der Schiffsarzt ist kein Facharzt und das Schiffsspital hat nicht denselben Standard wie ein Spital an Land. Das Schiff führt in Übereinstimmung mit den Vorschriften seines Flaggenstaates medizinisches Bedarfsmaterial und medizinische Geräte mit. Weder die Gesellschaft, der Beförderer noch der Schiffsarzt haften dem Reisenden aus dem Umstand, dass sie deswegen gewisse Beschwerden nicht behandeln können. Der Schiffsarzt ist kein Erfüllungsgehilfe der MSC Kreuzfahrten und für Behandlungsfehler wird nicht gehaftet.

Einige Inhaltsstoffe in Nahrungsmitteln können aufgrund von Unverträglichkeit allergische Reaktionen hervorrufen. Reisende mit Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten sind aufgefordert, diese bei Reisebeginn nach Ankunft an Bord beim Maitre d’ Hotel zu melden.

Im Fall von Krankheit oder Unfall müssen Reisende unter Umständen von der Gesellschaft, dem Beförderer und/oder Schiffskapitän zur ärztlichen Behandlung an Land gebracht werden. Weder der Beförderer noch die Gesellschaft gibt Zusicherungen ab, betreffend der Qualität der ärztlichen Behandlung an den Anlaufhäfen oder am Ort, an welchem der Reisende an Land gebracht wird. Medizinische Einrichtungen und Standards variieren von Hafen zu Hafen. Weder die Gesellschaft noch der Beförderer geben im Zusammenhang mit dem Standard der ärztlichen Behandlung an Land Zusicherungen und Gewährleistungen ab.

Der Beförderer wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, spezielle Diätwünsche der Reisenden zu berücksichtigen. Diese müssen im Zuge der Buchung so detailliert wie möglich bekannt gegeben werden. Eine vom Reisenden gewünschte Diät wird nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages, weshalb die Gesellschaft zu deren Erbringung rechtlich nicht verpflichtet ist.

Der Beförderer empfiehlt bei Kleinkindern unter 12 Monaten eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung für die Reise einzuholen.

16. Reiseversicherungen

Im Reisevertrag sind keine Reiseversicherungen eingeschlossen. Zu Ihrer Sicherheit empfiehlt MSC Kreuzfahrten den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie weitergehender Versicherungen (Reiseabbruch-, Reiseunfall-, Reisekrankheit-, Reisegepäck- und Reisehaftpflichtversicherung). MSC Kreuzfahrten hat zu günstigen Konditionen einen Rahmenvertrag mit der Europ Assistance abgeschlossen.

Bei Abschluss einer Reiseversicherung durch Vermittlung von MSC Kreuzfahrten kommt das Versicherungsvertragsverhältnis ausschließlich zwischen Ihnen und der Versicherungsgesellschaft zustande. Es ist Ihre Obliegenheit, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten einzuhalten und die Rechte hieraus gegenüber dem Versicherer geltend zu machen.

Wenn ein Schadensfall eintritt, ist die Europ Assistance, unverzüglich zu unterrichten. MSC Kreuzfahrten ist mit der Schadensregulierung nicht befasst.

MSC Kreuzfahrten kann auf Anfrage am Buchungstag eine Reiseversicherung bei der „Europ Assistance” (siehe Versicherungsbedingungen) vornehmen. In diesem Fall entstehen für versicherten Passagier folgende Kosten:

Versicherungsprämie an MSC Kreuzfahrten für den Abschluss der Versicherung von Europ Assistance

ReisepreisPaketpreis pro Person
EUR    800,-EUR  46,-
EUR 1.300,-EUR  60,-
EUR 1.850,-EUR  80,-
EUR 2.350,-EUR  97,-
EUR 3.400,-EUR  125,-
EUR 5.200,-EUR  173,-
EUR 7.750,-EUR  222,-

17. Unwirksamkeit einer Reisebedingung

Sollte eine der vorstehenden Reisebedingungen unwirksam bzw. unzulässig sein, so hat dies keine Auswirkung auf den Bestand der übrigen Reisebedingungen.

18. Rechtswahl

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

19. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand von MSC Kreuzfahrten (d.h. MSC Crociere S.A.) ist München. Für den Fall, dass der Vertragspartner von MSC Kreuzfahrten keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. dass die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für den Fall, dass es sich bei dem Vertragspartner für MSC Kreuzfahrten um Vollkaufleute handelt, wird als Gerichtsstand München vereinbart.

Veranstalter:

MSC Kreuzfahrten GmbH München

als deutsche Niederlassung von

MSC Crociere S.A., Genf

(HRB 138359)

D5\D2109

AGBs Stand 07.09.2010

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